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Samstag, 27. März 2010
Offener Brief
harryandanimals, 01:09h
Herrn
Dr. Johannes Neukirch
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Hannovers
Archivstraße 3
30169 Hannover 22. März 2010
Offener Brief
Sehr geehrter Herr Dr. Neukirch,
als Sprecher der Hannoverschen Landeskirche sagten Sie gegenüber der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung, die Glaubensgemeinschaft Das Universelle Leben Aller Kulturen Weltweit sei eine Sekte, weil sie „neben der Bibel eine Sonderoffenbarung ins Spiel bringt“, und für Sie unakzeptabel.
Sie bewegen sich damit auf traditionellen Pfaden. Schon vor 2000 Jahren haben Ihresgleichen, die damaligen Priester, den Propheten Jesus, den Sohn Gottes und großen Weisheitslehrer, als Sektierer bezeichnet.
Sie bezeichnen uns als Sekte. Wir folgen dem Sektierer Jesus nach, der damals zu Ihresgleichen, den Priestern und Schriftgelehrten, folgendes sagte (so steht es in Ihrer Bibel bei Matthäus, Kapitel 23): Weh Euch, Schriftgelehrte und Pharisäer, ihr Heuchler, die ihr gleich seid wie die übertünchten Gräber, welche auswendig hübsch scheinen, aber inwendig sind sie voller Totengebeine und alles Unflats! Also auch ihr: von außen scheint ihr den Menschen fromm, aber in wendig seid ihr voller Heuchelei und Untugend.Ihr Schlangen und Otterngezücht.
Weh euch, Schriftgelehrte und Pharisäer, ihr Heuchler, die ihr das Himmelreich zuschließet vor den Menschen! Ihr kommt nicht hinein, und die hinein wollen, laßt ihr nicht hineingehen.
Die Wahrheit war auch für die Pfarrer und Priester vor 2000 Jahren „unakzeptabel“, deshalb haben sie den „Sektierer“ Jesus umgebracht. So wie auch Ihr Glaubensgründer und Namenspatron Luther hemmungslos zu Totschlag und Diskriminierung aller aufrief, die für ihn unakzeptabel waren. Das ist lutherisch, aber nicht christlich.
Sie bezeichnen die Feststellung, dass ihre Kirche lutherisch und nicht christlich ist, als absurd und behaupten, sie würden sich nicht auf Martin Luther berufen. Das ist absurd. Der Leitende Bischof der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) Johannes Friedrich sagte am 19. März 2010 in Schwerin: „In unserer lutherischen Tradition sind Maßstäbe und Einstellungen enthalten, die uns auf dem Weg durch das 21. Jahrhundert sehr hilfreich sein können“, und er spricht von „lutherischer Spiritualität“.
Vielleicht kennen sie Ihren Martin Luther und Ihre eigene Bibel nicht. Aber die kriminellen Handlungen Ihrer Lutherkirche in der Vergangenheit und die Untaten, die jetzt immer mehr ans Licht der Öffentlichkeit gelangen, sollten auch bei Ihnen die Einsicht wachsen lassen, dass das zwar der lutherischen Tradition entsprechen mag, dass man damit aber den Namen des Jesus, des Christus, nicht beschmutzen darf.
Mit freundlichen Grüßen
Gert-Joachim Hetzel
Dr. Johannes Neukirch
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Hannovers
Archivstraße 3
30169 Hannover 22. März 2010
Offener Brief
Sehr geehrter Herr Dr. Neukirch,
als Sprecher der Hannoverschen Landeskirche sagten Sie gegenüber der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung, die Glaubensgemeinschaft Das Universelle Leben Aller Kulturen Weltweit sei eine Sekte, weil sie „neben der Bibel eine Sonderoffenbarung ins Spiel bringt“, und für Sie unakzeptabel.
Sie bewegen sich damit auf traditionellen Pfaden. Schon vor 2000 Jahren haben Ihresgleichen, die damaligen Priester, den Propheten Jesus, den Sohn Gottes und großen Weisheitslehrer, als Sektierer bezeichnet.
Sie bezeichnen uns als Sekte. Wir folgen dem Sektierer Jesus nach, der damals zu Ihresgleichen, den Priestern und Schriftgelehrten, folgendes sagte (so steht es in Ihrer Bibel bei Matthäus, Kapitel 23): Weh Euch, Schriftgelehrte und Pharisäer, ihr Heuchler, die ihr gleich seid wie die übertünchten Gräber, welche auswendig hübsch scheinen, aber inwendig sind sie voller Totengebeine und alles Unflats! Also auch ihr: von außen scheint ihr den Menschen fromm, aber in wendig seid ihr voller Heuchelei und Untugend.Ihr Schlangen und Otterngezücht.
Weh euch, Schriftgelehrte und Pharisäer, ihr Heuchler, die ihr das Himmelreich zuschließet vor den Menschen! Ihr kommt nicht hinein, und die hinein wollen, laßt ihr nicht hineingehen.
Die Wahrheit war auch für die Pfarrer und Priester vor 2000 Jahren „unakzeptabel“, deshalb haben sie den „Sektierer“ Jesus umgebracht. So wie auch Ihr Glaubensgründer und Namenspatron Luther hemmungslos zu Totschlag und Diskriminierung aller aufrief, die für ihn unakzeptabel waren. Das ist lutherisch, aber nicht christlich.
Sie bezeichnen die Feststellung, dass ihre Kirche lutherisch und nicht christlich ist, als absurd und behaupten, sie würden sich nicht auf Martin Luther berufen. Das ist absurd. Der Leitende Bischof der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) Johannes Friedrich sagte am 19. März 2010 in Schwerin: „In unserer lutherischen Tradition sind Maßstäbe und Einstellungen enthalten, die uns auf dem Weg durch das 21. Jahrhundert sehr hilfreich sein können“, und er spricht von „lutherischer Spiritualität“.
Vielleicht kennen sie Ihren Martin Luther und Ihre eigene Bibel nicht. Aber die kriminellen Handlungen Ihrer Lutherkirche in der Vergangenheit und die Untaten, die jetzt immer mehr ans Licht der Öffentlichkeit gelangen, sollten auch bei Ihnen die Einsicht wachsen lassen, dass das zwar der lutherischen Tradition entsprechen mag, dass man damit aber den Namen des Jesus, des Christus, nicht beschmutzen darf.
Mit freundlichen Grüßen
Gert-Joachim Hetzel
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Samstag, 6. März 2010
Klage gegen Evangelische-Lutherische Landeskirche Hannover - Schriftsatz vom 22.02.2010
harryandanimals, 13:23h
Schriftsatz vom 22.02.2010
Verwaltungsgericht Hannover
- 6. Kammer -
Eintrachtweg 19
30173 Hannover
22. Februar 2010
h-h
Potzel u.a. ./. Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers6 A 4904/09
Zum Beweis dafür, dass die Beklagte nicht christlich ist und deshalb durch die Verwendung der Bezeichnung „christlich“ Namensmissbrauch und Etikettenschwindel betreibt, tragen wir ergänzend vor:
1. Es dürfte gerichtsbekannt sein, dass die Kläger auch die deutschen katholischen Bischöfe aufgefordert haben, sich nicht mehr „christlich“ zu nennen und deswegen gegen die Erzdiözese Freiburg beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben haben.
Es dürfte aufgrund des breiten Echos, welches das Verfahren in der Öffentlichkeit ausgelöst hat, ebenfalls gerichtsbekannt sein, dass die Klage vom Verwaltungsgericht Freiburg in erster Instanz aus formalen Gründen abgewiesen wurde.
In tatsächlicher Hinsicht war das Verfahren jedoch ein voller Erfolg für die Kläger. Es wurde weder von der Kirche noch vom Gericht in Abrede gestellt, dass es sich bei der katholischen Kirche um ein Konglomerat aus heidnischen Versatzstücken des Baalskultes, des Mitras- und Isis-Kultes und anderer heidnischer Religionen handelt, das mit Christus nichts zu tun hat.
Ebenso wenig wurde die unendlich lange und leidvolle Liste schwerster Verbrechen von der Antike bis in die Gegenwart der Kinderschänderverbrecher in Abrede gestellt oder der Aussage von Karlheinz Deschner widersprochen.
Der weltweit anerkannte und vielfach preisgekrönte Schriftsteller Karlheinz Deschner verbreitet seit 1986 unwidersprochen sein Fazit: „Nach intensiver Beschäftigung mit der Geschichte des Christentums kenne ich in Antike, Mittelalter und Neuzeit, einschließlich und besonders des 20. Jahrhunderts, keine Organisation der Welt, die zugleich so lange, so fortgesetzt und so scheußlich mit Verbrechen belastet ist wie die christliche Kirche, ganz besonders die römisch-katholische Kirche.“ (Die beleidigte Kirche, S.42/43).
Was die verbrecherischen Wurzeln anbetrifft, wird die Beklagte von Deschner in seinem Fazit ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Und auch was die Lehrinhalte anbetrifft, übt die Beklagte als Abspaltung von der römisch-katholischen Heidenkult-Lehre zwar einige der heidnischen Kulte nicht mehr so exzessiv aus, der Rest ist aber immer noch genauso wenig „christlich“ wie bei der römisch-katholischen Kirche.
2. Der Despot Luther:
Die Beklagte bekennt sich u.a. mit ihrem Namen zur Ideologie Martin Luthers. Lutherisch ist aber nicht „christlich“, denn Luther, seine Lehre und sein Wirken, ist despotisch und demagogisch, aber nicht „christlich“.
Luther, der bei der Beklagten und den übrigen evangelischen und lutherischen Kirchen als Glaubensstifter verehrt wird, ist nach heutigem Verständnis ein krimineller Despot, der von der Staatsanwaltschaft verfolgt würde. Martin Luther steht heute noch hoch im Ansehen. Seine Kirche geht in seinen Fußspuren; das bestätigte Hermann von Loewenich (bis 1999 evangelischer Landesbischof von Bayern) im Internet: Wir wollen das geschichtliche Erbe der lutherischen Tradition bewahren als unsere kulturelle und geistige Heimat.
Diese geistige Heimat, das Gedankengut und die Lehren des Despoten Luther, kann jeder nachlesen, der sich dafür interessiert. Eine hervorragende Zusammenfassung findet sich in dem Buch von Hans-Jürgen Böhm, "Die Lehre M. Luthers - ein Mythos zerbricht!", Plech 1994.
Aus den Hetzreden und Mordaufrufen dieses Despoten, auf den die Beklagte gründet, seien hier nur einige wenige zitiert:
Luther fordert die Fürsten auf, die aufständischen Bauern zu töten: Steche, schlage, würge hier wer da kann. Bleibst du darüber tot, wohl dir, einen seligeren Tod kannst du nimmermehr erlangen. Denn du stirbst im Gehorsam gegenüber dem göttlichen Wort und Befehl. (Wider die stürmenden Bauern, Weimarer Ausgabe der Lutherschriften)
Luther fordert die Ermordung von andersgläubigen Predigern: ... wenn sie gleich das reine Evangelium wollten lehren, ja wenn sie gleich Engel und Gabriel von Himmel wären ... Will er predigen, so beweise er den Beruf oder Befehl ... Will er nicht, so befehle die Obrigkeit solchen Buben dem rechten Meister, der Meister Hans [= Henker} heisst ...
Denn die anderen, so ohne Amt und Befehl herfahren, sind nicht so gut, dass sie falsche Propheten heißen, sondern Landstreicher und Buben, die man sollte Meister Hansen befehlen und nicht zu leiden sind (ob sie auch gleich recht lehrten), ... (Tomos 5, S. 470)
Luther verleumdet die jüdische Bevölkerung und fordert ihre Verfolgung:
Wenn ich könnte, so würde ich ihn (den jüdischen Mitbürger) niederstrecken und in meinem Zorn mit dem Schwert durchbohren.
... dass man ihre Synagogen oder Schulen mit Feuer anstecke und was nicht brennen will, mit Erde überhäufe und beschütte, dass kein Mensch einen Stein oder Schlacken davon sehe ewiglich. Und solches soll man tun unserem Herrn und der Christenheit zu ehren, damit Gott sehe, dass wir Christen seien.
... dass man auch ihre Häuser desgleichen zerbreche und zerstöre ...
... diese Taugenichtse und Ausplünderer sind keiner Gnade und keines Mitleids wert.
... dass man ihnen verbiete, bei uns ... öffentlich Gott zu loben, zu danken, zu beten, zu lehren bei Verlust Leibes und Lebens ... (Martin Luther, Von den Juden und ihren Lügen, Wittenberg 1543)
Luther: Ein solch verzweifeltes, durchböstes, durchgiftetes, durchteufeltes Ding ist’s um diese Juden, so diese 1400 Jahre unsere Plage, Pestilenz und alles Unglück gewesen und noch sind. Summa, wir haben rechte Teufel an ihnen.
Luther behauptet sogar, dass Mose, wenn er jetzt leben würde, der erste wäre, der die „Judenschulen und -häuser“ ansteckte.
Pfu euch hier und pfu euch dort und wo ihr seid, ihr verdammten Juden.......... seid ihr doch nicht wert, dass ihr die Biblia von außen solltet ansehen, geschweige, dass ihr drinnen lesen solltet. Ihr solltet allein die Bibel lesen, die der Sau unter dem Schwanz steht und die Buchstaben, so da selbst herausfallen, fressen und saufen.....
Luther ruft auch zum Krieg und zum „Morden“ der türkischen Kriegsgegner auf: ... und mit Freuden die Faust regen und getrost dreinschlagen, morden, rauben und Schaden tun so viel sie immer mögen ...
Luther fordert den Tod von „Wucherern“: ... so man die Straßenräuber, Mörder ... rädert und köpft, wie viel mehr sollte man alle Wucherer rädern und ädern und alle Geizhälse verjagen, verfluchen und köpfen ...
Luther fordert den Tod untreuer Partner: Warum tötet man die Ehebrecher nicht? und den Foltertod für Prostituierte: Wenn ich Richter wäre, so wollte ich eine solche französische giftige Hure rädern und ädern lassen.
Frauen mit magischen Fähigkeiten sollten nach Luther gefoltert und getötet werden: Die Zauberinnen sollst du nicht leben lassen ... Es ist ein gerechtes Gesetz, dass sie getötet werden. ... Wenn sie sich nicht bekehren lassen, werden wir sie den Folterknechten befehlen.
Luther über behinderte Kinder: Wenn man aber von den teufelsähnlichen Kindern erzählt ... so halte ich dafür ... dass sie entweder vom Teufel entstellt ... oder dass es wahre Teufel sind. Viele der behinderten Menschen, die evangelischen Behinderteneinrichtungen (z.B. in Neuendettelsau/Bayern) anvertraut waren, wurden in den Jahren 1940/41 schließlich mit Berufung auf die Staatslehre Luthers (Gehorsam gegenüber der Obrigkeit) den staatlichen Behörden ausgeliefert. Dass sie umgebracht werden, war den Verantwortlichen bekannt.
Schließlich wollte Luther noch den Papst umbringen: Der Papst ist der Teufel, könnte ich den Teufel umbringen, warum sollte ich’s nicht tun, auch mit Gefahr meines Lebens.
Du darfst nicht denken, dass der Papst ein Mensch sei, wie auch seine Anbeter sagen, dass er nicht allein ein Mensch, sondern Mensch und Gott gemischt sei. Aber Gott soll hier verstanden werden für den Teufel als gleich wie Christus leiblicher Gott ist also ist auch der Papst ein leibhaftiger Teufel.
Über die Wiedertäufer sprach Martin Luther u.a.: Die Wiedertäufer seien schon wegen ihrer Verwerfung des Predigeramtes und der reinen lutherischen Lehre des Todes würdig. (zitiert nach Mauerhofer/ Sessler. “Um des Glaubens willen“, GLV Bielefeld 1990)
Weiter sagte Martin Luther: Dieweil man doch sieht und greift, dass grobe, falsche Artikel in der Wiedertäufer Sekte sind, schließen wir, dass in diesem Fall die Halsstarrigen auch mögen getötet werden. (Tomos 8, S. 383 ff.)
Mit solchen und ähnlichen Lehren des Despoten Luthers ließen sich Seiten über Seiten füllen.
Es sind die konkreten Lebensanweisungen des Despoten Luther, dessen geschichtliches Erbe der lutherischen Tradition die evangelisch-lutherische Kirche als kulturelle und geistige Heimat bewahrt.
Deshalb ist es auch kein Zufall, wenn der katholische Massenmörder Hitler sich zur Rechtfertigung für den Massenmord an den Juden ausgerechnet auf Martin Luther berief und ihn als einen großen Mann pries: Er sah den Juden, wie wir ihn erst heute zu sehen beginnen. Und der evangelische Landesbischof Sasse pries angesichts der Reichskristallnacht Luther und Hitler im Verbund:
Am 10. November 1938, an Luthers Geburtstag, brennen in Deutschland die Synagogen. Vom deutschen Volk wird....... damit der gottgesegnete Kampf des Führers zur völligen Befreiung unseres Volkes gekrönt....
Weitere Mordtaten in der Tradition der kulturellen und geistigen Heimat der evangelisch-lutherischen Kirche haben wir bereits in unserer Klagschrift ausgeführt.
Dass diese verbrecherischen und menschenverachtenden Lehren und Taten das genaue Gegenteil der Lehren des großen Friedens- und Weisheitslehrers Christus sind, wird selbst ein lebenslang indoktrinierter Lutheraner nicht in Abrede stellen. Damit steht fest, dass die Beklagte, in der kulturellen und geistigen Tradition des Despoten Luther steht, sie ist also lutherisch, und das macht ihr auch niemand streitig, aber sie ist nicht „christlich“. Sie schmückt sich zu Unrecht mit diesem Etikett und führt damit die Bevölkerung, den Staat und insbesondere den Steuerzahler hinters Licht, der dafür jährlich mit vielen Milliarden bluten muss.
Die Frage in diesem Verfahren lautet: Sind die Richter des Staates willens, die Bevölkerung vor diesem unseligen Namensmißbrauch und Etikettenschwindel zu schützen? Oder besteht auch heute noch die lutherische Tradition von der (un)heiligen Allianz von Staat und Kirche, die auch unter dem Heilsgruß soviel Unheil angerichtet hat?
Freie Christen haben schon vor Jahren zweimal die obersten Vertreter des Staates gebeten, der Lutherkirche bei der Befolgung der despotischen Lehren Luthers Einhalt zu gebieten. Die Reaktionen waren ebenso herablassend wie lutherisch. Das ist allerdings nur folgerichtig, wenn man die Nähe der obersten Staatsvertreter zur Lutherkirche, die dem Despoten Luther nachfolgt, berücksichtigt. Auch der Lebenslauf solcher Repräsentanten gibt oft Aufschluss über ihre unchristliche lutherische Weltanschauung. So berichtet der SPIEGEL am 23.11.1992, dass der hohe lutherische Kirchenfunktionär und spätere Bundespräsident Richard von Weizsäcker früher in der Geschäftsführung eines Chemiekonzerns tätig war, der Grundstoffe für die berüchtigten Giftkampfstoffe im Vietnamkrieg geliefert hat - Luther lässt grüßen!
Dr. Hetzel
Rechtsanwalt
Dr. Sailer
Rechtsanwalt
Freie Christen für den Christus der Bergpredigt
in allen Kulturen weltweit
Download: Potzel u.a. ./. Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers - 22.02.2010.pdf
Top
(C) Gert Hetzel 2009
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Verwaltungsgericht Hannover
- 6. Kammer -
Eintrachtweg 19
30173 Hannover
22. Februar 2010
h-h
Potzel u.a. ./. Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers6 A 4904/09
Zum Beweis dafür, dass die Beklagte nicht christlich ist und deshalb durch die Verwendung der Bezeichnung „christlich“ Namensmissbrauch und Etikettenschwindel betreibt, tragen wir ergänzend vor:
1. Es dürfte gerichtsbekannt sein, dass die Kläger auch die deutschen katholischen Bischöfe aufgefordert haben, sich nicht mehr „christlich“ zu nennen und deswegen gegen die Erzdiözese Freiburg beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben haben.
Es dürfte aufgrund des breiten Echos, welches das Verfahren in der Öffentlichkeit ausgelöst hat, ebenfalls gerichtsbekannt sein, dass die Klage vom Verwaltungsgericht Freiburg in erster Instanz aus formalen Gründen abgewiesen wurde.
In tatsächlicher Hinsicht war das Verfahren jedoch ein voller Erfolg für die Kläger. Es wurde weder von der Kirche noch vom Gericht in Abrede gestellt, dass es sich bei der katholischen Kirche um ein Konglomerat aus heidnischen Versatzstücken des Baalskultes, des Mitras- und Isis-Kultes und anderer heidnischer Religionen handelt, das mit Christus nichts zu tun hat.
Ebenso wenig wurde die unendlich lange und leidvolle Liste schwerster Verbrechen von der Antike bis in die Gegenwart der Kinderschänderverbrecher in Abrede gestellt oder der Aussage von Karlheinz Deschner widersprochen.
Der weltweit anerkannte und vielfach preisgekrönte Schriftsteller Karlheinz Deschner verbreitet seit 1986 unwidersprochen sein Fazit: „Nach intensiver Beschäftigung mit der Geschichte des Christentums kenne ich in Antike, Mittelalter und Neuzeit, einschließlich und besonders des 20. Jahrhunderts, keine Organisation der Welt, die zugleich so lange, so fortgesetzt und so scheußlich mit Verbrechen belastet ist wie die christliche Kirche, ganz besonders die römisch-katholische Kirche.“ (Die beleidigte Kirche, S.42/43).
Was die verbrecherischen Wurzeln anbetrifft, wird die Beklagte von Deschner in seinem Fazit ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Und auch was die Lehrinhalte anbetrifft, übt die Beklagte als Abspaltung von der römisch-katholischen Heidenkult-Lehre zwar einige der heidnischen Kulte nicht mehr so exzessiv aus, der Rest ist aber immer noch genauso wenig „christlich“ wie bei der römisch-katholischen Kirche.
2. Der Despot Luther:
Die Beklagte bekennt sich u.a. mit ihrem Namen zur Ideologie Martin Luthers. Lutherisch ist aber nicht „christlich“, denn Luther, seine Lehre und sein Wirken, ist despotisch und demagogisch, aber nicht „christlich“.
Luther, der bei der Beklagten und den übrigen evangelischen und lutherischen Kirchen als Glaubensstifter verehrt wird, ist nach heutigem Verständnis ein krimineller Despot, der von der Staatsanwaltschaft verfolgt würde. Martin Luther steht heute noch hoch im Ansehen. Seine Kirche geht in seinen Fußspuren; das bestätigte Hermann von Loewenich (bis 1999 evangelischer Landesbischof von Bayern) im Internet: Wir wollen das geschichtliche Erbe der lutherischen Tradition bewahren als unsere kulturelle und geistige Heimat.
Diese geistige Heimat, das Gedankengut und die Lehren des Despoten Luther, kann jeder nachlesen, der sich dafür interessiert. Eine hervorragende Zusammenfassung findet sich in dem Buch von Hans-Jürgen Böhm, "Die Lehre M. Luthers - ein Mythos zerbricht!", Plech 1994.
Aus den Hetzreden und Mordaufrufen dieses Despoten, auf den die Beklagte gründet, seien hier nur einige wenige zitiert:
Luther fordert die Fürsten auf, die aufständischen Bauern zu töten: Steche, schlage, würge hier wer da kann. Bleibst du darüber tot, wohl dir, einen seligeren Tod kannst du nimmermehr erlangen. Denn du stirbst im Gehorsam gegenüber dem göttlichen Wort und Befehl. (Wider die stürmenden Bauern, Weimarer Ausgabe der Lutherschriften)
Luther fordert die Ermordung von andersgläubigen Predigern: ... wenn sie gleich das reine Evangelium wollten lehren, ja wenn sie gleich Engel und Gabriel von Himmel wären ... Will er predigen, so beweise er den Beruf oder Befehl ... Will er nicht, so befehle die Obrigkeit solchen Buben dem rechten Meister, der Meister Hans [= Henker} heisst ...
Denn die anderen, so ohne Amt und Befehl herfahren, sind nicht so gut, dass sie falsche Propheten heißen, sondern Landstreicher und Buben, die man sollte Meister Hansen befehlen und nicht zu leiden sind (ob sie auch gleich recht lehrten), ... (Tomos 5, S. 470)
Luther verleumdet die jüdische Bevölkerung und fordert ihre Verfolgung:
Wenn ich könnte, so würde ich ihn (den jüdischen Mitbürger) niederstrecken und in meinem Zorn mit dem Schwert durchbohren.
... dass man ihre Synagogen oder Schulen mit Feuer anstecke und was nicht brennen will, mit Erde überhäufe und beschütte, dass kein Mensch einen Stein oder Schlacken davon sehe ewiglich. Und solches soll man tun unserem Herrn und der Christenheit zu ehren, damit Gott sehe, dass wir Christen seien.
... dass man auch ihre Häuser desgleichen zerbreche und zerstöre ...
... diese Taugenichtse und Ausplünderer sind keiner Gnade und keines Mitleids wert.
... dass man ihnen verbiete, bei uns ... öffentlich Gott zu loben, zu danken, zu beten, zu lehren bei Verlust Leibes und Lebens ... (Martin Luther, Von den Juden und ihren Lügen, Wittenberg 1543)
Luther: Ein solch verzweifeltes, durchböstes, durchgiftetes, durchteufeltes Ding ist’s um diese Juden, so diese 1400 Jahre unsere Plage, Pestilenz und alles Unglück gewesen und noch sind. Summa, wir haben rechte Teufel an ihnen.
Luther behauptet sogar, dass Mose, wenn er jetzt leben würde, der erste wäre, der die „Judenschulen und -häuser“ ansteckte.
Pfu euch hier und pfu euch dort und wo ihr seid, ihr verdammten Juden.......... seid ihr doch nicht wert, dass ihr die Biblia von außen solltet ansehen, geschweige, dass ihr drinnen lesen solltet. Ihr solltet allein die Bibel lesen, die der Sau unter dem Schwanz steht und die Buchstaben, so da selbst herausfallen, fressen und saufen.....
Luther ruft auch zum Krieg und zum „Morden“ der türkischen Kriegsgegner auf: ... und mit Freuden die Faust regen und getrost dreinschlagen, morden, rauben und Schaden tun so viel sie immer mögen ...
Luther fordert den Tod von „Wucherern“: ... so man die Straßenräuber, Mörder ... rädert und köpft, wie viel mehr sollte man alle Wucherer rädern und ädern und alle Geizhälse verjagen, verfluchen und köpfen ...
Luther fordert den Tod untreuer Partner: Warum tötet man die Ehebrecher nicht? und den Foltertod für Prostituierte: Wenn ich Richter wäre, so wollte ich eine solche französische giftige Hure rädern und ädern lassen.
Frauen mit magischen Fähigkeiten sollten nach Luther gefoltert und getötet werden: Die Zauberinnen sollst du nicht leben lassen ... Es ist ein gerechtes Gesetz, dass sie getötet werden. ... Wenn sie sich nicht bekehren lassen, werden wir sie den Folterknechten befehlen.
Luther über behinderte Kinder: Wenn man aber von den teufelsähnlichen Kindern erzählt ... so halte ich dafür ... dass sie entweder vom Teufel entstellt ... oder dass es wahre Teufel sind. Viele der behinderten Menschen, die evangelischen Behinderteneinrichtungen (z.B. in Neuendettelsau/Bayern) anvertraut waren, wurden in den Jahren 1940/41 schließlich mit Berufung auf die Staatslehre Luthers (Gehorsam gegenüber der Obrigkeit) den staatlichen Behörden ausgeliefert. Dass sie umgebracht werden, war den Verantwortlichen bekannt.
Schließlich wollte Luther noch den Papst umbringen: Der Papst ist der Teufel, könnte ich den Teufel umbringen, warum sollte ich’s nicht tun, auch mit Gefahr meines Lebens.
Du darfst nicht denken, dass der Papst ein Mensch sei, wie auch seine Anbeter sagen, dass er nicht allein ein Mensch, sondern Mensch und Gott gemischt sei. Aber Gott soll hier verstanden werden für den Teufel als gleich wie Christus leiblicher Gott ist also ist auch der Papst ein leibhaftiger Teufel.
Über die Wiedertäufer sprach Martin Luther u.a.: Die Wiedertäufer seien schon wegen ihrer Verwerfung des Predigeramtes und der reinen lutherischen Lehre des Todes würdig. (zitiert nach Mauerhofer/ Sessler. “Um des Glaubens willen“, GLV Bielefeld 1990)
Weiter sagte Martin Luther: Dieweil man doch sieht und greift, dass grobe, falsche Artikel in der Wiedertäufer Sekte sind, schließen wir, dass in diesem Fall die Halsstarrigen auch mögen getötet werden. (Tomos 8, S. 383 ff.)
Mit solchen und ähnlichen Lehren des Despoten Luthers ließen sich Seiten über Seiten füllen.
Es sind die konkreten Lebensanweisungen des Despoten Luther, dessen geschichtliches Erbe der lutherischen Tradition die evangelisch-lutherische Kirche als kulturelle und geistige Heimat bewahrt.
Deshalb ist es auch kein Zufall, wenn der katholische Massenmörder Hitler sich zur Rechtfertigung für den Massenmord an den Juden ausgerechnet auf Martin Luther berief und ihn als einen großen Mann pries: Er sah den Juden, wie wir ihn erst heute zu sehen beginnen. Und der evangelische Landesbischof Sasse pries angesichts der Reichskristallnacht Luther und Hitler im Verbund:
Am 10. November 1938, an Luthers Geburtstag, brennen in Deutschland die Synagogen. Vom deutschen Volk wird....... damit der gottgesegnete Kampf des Führers zur völligen Befreiung unseres Volkes gekrönt....
Weitere Mordtaten in der Tradition der kulturellen und geistigen Heimat der evangelisch-lutherischen Kirche haben wir bereits in unserer Klagschrift ausgeführt.
Dass diese verbrecherischen und menschenverachtenden Lehren und Taten das genaue Gegenteil der Lehren des großen Friedens- und Weisheitslehrers Christus sind, wird selbst ein lebenslang indoktrinierter Lutheraner nicht in Abrede stellen. Damit steht fest, dass die Beklagte, in der kulturellen und geistigen Tradition des Despoten Luther steht, sie ist also lutherisch, und das macht ihr auch niemand streitig, aber sie ist nicht „christlich“. Sie schmückt sich zu Unrecht mit diesem Etikett und führt damit die Bevölkerung, den Staat und insbesondere den Steuerzahler hinters Licht, der dafür jährlich mit vielen Milliarden bluten muss.
Die Frage in diesem Verfahren lautet: Sind die Richter des Staates willens, die Bevölkerung vor diesem unseligen Namensmißbrauch und Etikettenschwindel zu schützen? Oder besteht auch heute noch die lutherische Tradition von der (un)heiligen Allianz von Staat und Kirche, die auch unter dem Heilsgruß soviel Unheil angerichtet hat?
Freie Christen haben schon vor Jahren zweimal die obersten Vertreter des Staates gebeten, der Lutherkirche bei der Befolgung der despotischen Lehren Luthers Einhalt zu gebieten. Die Reaktionen waren ebenso herablassend wie lutherisch. Das ist allerdings nur folgerichtig, wenn man die Nähe der obersten Staatsvertreter zur Lutherkirche, die dem Despoten Luther nachfolgt, berücksichtigt. Auch der Lebenslauf solcher Repräsentanten gibt oft Aufschluss über ihre unchristliche lutherische Weltanschauung. So berichtet der SPIEGEL am 23.11.1992, dass der hohe lutherische Kirchenfunktionär und spätere Bundespräsident Richard von Weizsäcker früher in der Geschäftsführung eines Chemiekonzerns tätig war, der Grundstoffe für die berüchtigten Giftkampfstoffe im Vietnamkrieg geliefert hat - Luther lässt grüßen!
Dr. Hetzel
Rechtsanwalt
Dr. Sailer
Rechtsanwalt
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in allen Kulturen weltweit
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(C) Gert Hetzel 2009
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Donnerstag, 4. März 2010
Klage gegen Evangelisch-Lutherisch Landeskirche in Hannover
harryandanimals, 23:58h
StartseiteProzess ./. Ev.-Luth. KircheSchriftsatz vom 19.02.2010
Verwaltungsgericht Hannover
- 6. Kammer -
Eintrachtweg 19
30173 Hannover
19. Februar 2010
s-h
Potzel u.a. ./. Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers6 A 4904/09
In obiger Sache wird sich die Gegenseite vermutlich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg berufen, das am 10.2.2010 in einem der vorliegenden Verfahren ähnlichen Prozess gegen die katholische Kirche ergangen ist. In diesem Urteil (das wir hiermit als Anlage 6 vorlegen) sind einige gravierende Rechtsfehler enthalten. Dies gibt Anlass, zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, noch einmal auf einige grundsätzliche Gesichtspunkte einzugehen, die in diesem Prozess eine Rolle spielen:
- Kirchengebundene Richter sind nicht in der Lage, über die vorliegende Klage vorurteilsfrei und unabhängig zu entscheiden.
- Die Bezeichnung „christlich“ kommt von Christus, wie er in den Evangelien beschrieben ist.
- Das Verhalten und die Lehre der evangelischen Kirche ist mit dem Christus der Evangelien unvereinbar, was offensichtlich und deshalb justiziabel ist.
- Die Kläger können verlangen, dass sich die evangelische Kirche mit der Bezeichnung „christlich“ nicht Vorteile im religiösen Wettbewerb erschleicht.
1. Zur Unabhängigkeit des Gerichts
Erfahrungen in dem Prozess vor dem Verwaltungsgericht Freiburg bestärken die Besorgnis der Kläger, dass es schwer ist, für ihr Anliegen wirklich unabhängige Richter zu finden.
Im vorliegenden Prozess geht es um die Frage, ob die Kläger verlangen können, dass sich die evangelische Kirche nicht mehr „christlich“ nennt, weil sie sich in Wahrheit unchristlich verhält bzw. Unchristliches lehrt. Wenn einer der Richter der evangelischen Kirche angehört, ist in jedem Fall zu befürchten, dass er dieser Frage nicht unvoreingenommen gegenübersteht, denn wenn er der Klage stattgeben würde, würde er einräumen, dass er selbst einer unchristlichen Organisation angehört. Ähnliches gilt auch für katholische Richter. Die katholische Kirche benutzt das Etikett „christlich“ in der Öffentlichkeit ebenso wie die evangelische Kirche und wäre selbst betroffen, wenn man Letzterer diese Bezeichnung untersagen würde. Gegenüber Kritikern treten die beiden Amtskirchen in aller Regel geschlossen auf, insbesondere wird der Feldzug gegen religiöse Minderheiten von einer eng zusammenarbeitenden Mannschaft evangelischer und katholischer „Sektenbeauftragter“ geführt.
In dieser Situation sehen sich die Kläger veranlasst, die zur Entscheidung berufenen Richter zu fragen, welcher Konfession sie angehören. Diese Frage lässt sich nicht mit der allgemeinen Rechtsprechung abtun, dass die Mitgliedschaft eines Richters in bestimmten Organisationen – Parteien, Verbänden oder Kirchen – normalerweise kein Ablehnungsgrund ist, wenn eine dieser Organisationen Prozesspartei ist. Denn im vorliegenden Fall geht es um die Existenzfrage der Organisation, der die Richter möglicherweise durch Mitgliedschaft oder durch ökumenische Solidarität verbunden sind.
2. Zur Bezeichnung „christlich“
2.1 Selbst wenn das Wort „in erster Linie Glaubensinhalte“ betreffen würde, wie das Verwaltungsgericht Freiburg (fälschlicherweise) annimmt, würde dies lediglich folgendes bedeuten: Man könnte nicht über die Richtigkeit dieser Sätze (Dogmen) vor Gericht streiten; die Ermittlung des Inhalts der kirchlich verwendeten Begriffe bliebe jedoch weiter möglich.
Die Ermittlung des Bedeutungsgehalts des Adjektivs „christlich“ scheitert nicht etwa daran, dass es sich um eine Wertung handle, die einer Beweiserhebung unzugänglich wäre. Das Eigenschaftswort „christlich“ enthält vielmehr einen konkreten Tatsachenkern, der es durchaus ermöglicht, nachzuprüfen, ob die Beschreibung einer Institution als „christlich“ (ähnlich wie die Beschreibung eines Produkts als „natürlich“) zutrifft oder nicht.
So stellt der bekannte Theologe und Religionsphilosoph Hans Küng in seinem umfangreichen Werk „Das Christentum“ z.B. fest:
„Kein Christentum ohne Christus“
„Wenn man also ganz elementar fragt, warum denn das Christentum Christentum ist, kann die Antwort nur lauten: weil es seinen Grund nicht in irgendwelchen Prinzipien, Ideen, Grundsätzen, Begriffen hat, sondern in einer Person, die in alter Sprache noch heute Christus genannt wird (Taschenbuch-Ausgabe November 1999, S.41 f.).
... Jesus als der Christus Gottes, das ist die Grundgestalt, die alle neutestamentlichen Geschichten und Parabeln, Briefe und Sendschreiben ... zusammenhält (a.a.O., S.46) ...
... Klare Antwort gibt uns nur die Ursprungsgeschichte, und ... so müssen wir gerade zur Bestimmung des besonderen, typischen, eigentümlichen, spezifischen der christlichen Religion auf die neutestamentlichen Urkunden, ja die neutestamentliche Ur-Kunde zurückfragen.“ (a.a.O., S.52)
2.2 Nimmt man diese Urkunde als Prüfstein, mag es zwar schwierig und nur im Wege der Auslegung möglich sein, eine positive Umschreibung all dessen zu geben, was alles „christlich“ ist. Eines aber ist ohne weiteres möglich: festzustellen, was keinesfalls „christlich“ ist, nämlich alles, was mit der in den Evangelien wiedergegebenen Gestalt des Christus Gottes unvereinbar ist: z.B. die kirchliche Befürwortung von Kriegen, der Despotismus Luthers, der Andersgläubige dem Henker empfahl, der Antisemitismus Luthers, der zum Vorbild Hitlers wurde, die Prädestinationslehre Luthers und seine Aussage, dass der Glaube allein genügt.
Insofern gibt es bei der Beantwortung der anstehenden Frage: „’Christlich’ oder nicht?“, keinen Wertungs- oder Beurteilungsspielraum mehr – ähnlich wie bei der Bestimmung einer Farbe, die unterschiedliche Farbtöne aufweist, bis zu einem Grenzbereich, dessen Überschreitung zu einer anderen Farbe führt. Ein immer heller werdendes Grau wird schließlich zu einem Weiß, das niemand mehr als Grau bezeichnen würde; und soweit die Schattierungen immer dunkler werden, ergeben sie schließlich ein Schwarz, das ebenfalls nicht mehr als Grau bezeichnet werden kann. Es lässt sich nicht positiv umschreiben, was alles an Grauschattierungen möglich ist, aber es lässt sich ausschließen, dass Weiß oder Schwarz oder gar Rot noch dazugehören (vgl. zu ähnlichen Fällen auch Damm/Rehbock, Widerruf, 3.Aufl., Rdnr.570 ff).
3. Das unchristliche Luthertum dauert an
3.1 Dass die oben genannten beispielhaften Verhaltensweisen und Lehren Luthers auch bei noch so großzügigem Umgang mit dem Begriff „christlich“ damit keinesfalls mehr vereinbar sind, ist offensichtlich. Von diesem Luthertum hat sich die evangelische Kirche auch keineswegs distanziert. Das Bild Luthers, der Volksverhetzung gegen Bauern, Juden, Täufer und „Hexen“ betrieb, hängt bis heute in den Amtsstuben lutherischer Bischöfe und Pfarrer. Der evangelische Landesbischof von Loewenich erklärte in einer Botschaft im Internet: „Wir wollen das geschichtliche Erbe der lutherischen Tradition bewahren als unsere kulturelle und geistige Heimat.“ Diese „Heimat“ hatte bis in die jüngste Vergangenheit verheerende Folgen. Lutherische Bischöfe huldigten dem braunen Diktator und halfen ihm bei der Judenverfolgung (z.B. durch Öffnung der Kirchenregister). Man scheute sich nicht einmal, geisteskranke Kinder – unter Berufung auf Luthers Staatslehre – den Vernichtern „lebensunwerten Lebens“ auszuliefern.
3.2 Da sich die evangelische Kirche nicht von Luthers Ungeist trennt, kann sie sich nicht als „christlich“ bezeichnen. Sie mag sich evangelisch-lutherisch nennen, aber eben nicht „christlich“.
Das gilt nicht zuletzt auch für zentrale Lehren dieser Kirche, die mit Jesus von Nazareth offensichtlich nichts zu tun haben, sondern ein Menschenbild wiedergeben, das nicht nur mit der Lehre Jesu, sondern auch mit der Wertordnung des Grundgesetzes unvereinbar ist, weil es die Würde des Menschen im Sinne einer selbstverantwortlichen Person, die sich frei für Gut und Böse entscheiden kann.
Bemerkenswerterweise hat darauf ausgerechnet der Weltanschauungsbeauftragte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, Dr. Wolfgang Behnk, in seiner umfangreichen Dissertation aufmerksam gemacht, die den Titel trägt: „Die Willenslehre und das Christuszeugnis bei Luther und ihre Interpretation durch die neuere Lutherforschung“ (erschienen 1982 in der Reihe „Europäische Hochschulschriften“). Er analysiert hierbei Luthers Schrift „Gegen den freien Willen“ und weist nach, dass Luther die Freiheit des Menschen, sich für oder gegen Gott zu entscheiden „als theologisch völlig unhaltbar zurückzuweisen“ sucht (S.329). Weiter konstatiert Behnk: „Der menschliche Wille, so Luther, kann unmöglich in irgendeiner Hinsicht frei wirksam werden, wenn Gottes Wille alle Wirksamkeit sich selbst allein vorbehält und folglich auch alles menschliche Wollen in diese einbezieht“ (S.333). „... Der Wille des Menschen erscheint ... auch dem Bösen gegenüber völlig entscheidungsunfähig“, der Mensch wird zum „Objekt von über ihn verfügender metaphysischer Gewalten“ (S.338) – „eben Gottes oder Satans -, welche über ihn totale Verfügungsgewalt haben, so dass er sich deren Wollen nicht entziehen kann“ (S.339). Kein Wunder, dass der - inzwischen zum Kirchenrat avancierte - Autor schließlich vermerkt, dass Luthers Lehre „äußerst gefährlich“ sei (S.344). „... Pointiert gesagt, sieht es so aus, als ob es allein an Gott und in keiner Weise an uns liegt, ob wir unehrenhafte, unbrauchbare, schlechte, der Vernichtung anheimgestellte 'Gefäße' sind oder nicht.“ (S.351).
Am Ende seiner Arbeit stellt Behnk unmissverständlich klar, dass „Luthers Willenslehre auch gerade heute noch theologisch aktuell und ökumenisch relevant“ (S.398) und, was entscheidend ist, „letztlich verbindlich“ (S.397) sei.
3.3 Offensichtlich unvereinbar mit den Lehren Jesu ist auch die Lehre Luthers und ihre in der evangelischen Kirche praktizierte Anerkennung, wonach der Glaube allein genüge ... Dies wurde bereits ausführlich in der Klagebegründung dargelegt, worauf Bezug genommen wird.
Ergänzend sei auf eine Aussage Dietrich Bonhoeffers verwiesen: „Billige Gnade ist der Todfeind unserer Kirche. Gnade als Schleuderware... Teuer ist diese Gnade, die in die Nachfolge ruft. Gnade ist sie, weil sie in die Nachfolge Jesu Christi ruft...“
4. Das Etikett „christlich“ als Türöffner
Das Verwaltungsgericht Freiburg meint zu Unrecht, dass die vielfältigen Privilegien und milliardenschweren Förderungsmaßnahmen, die die Kirche von Seiten des Staates erfährt, nichts mit dem Etikett „christlich“ zu tun hätten, sondern „vor allem auf deren verfassungsrechtlich verankerte Stellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts“ beruhen würden.
Wenn das so wäre, würden auch andere Religionsgemeinschaften, die den Körperschaftstatus besitzen (z.B. die Zeugen Jehovas) des staatlichen Geldsegens teilhaftig werden.
Dass Finanzierungsmittel nicht an den Körperschaftstatus gebunden sind, hat vor Jahren auch bereits das Bundesverfassungsgericht festgestellt: „Einen Automatismus zwischen dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und staatlichen Vergünstigungen ... gibt es nicht.“ (BVerfGE 102, 396)
Die Einführung des Körperschaftstatus war im übrigen von vornherein auf die Kirchen zugeschnitten. Sie waren sowohl in der Weimarer Reichsverfassung von 1919 als auch bei der Verabschiedung des Grundgesetzes im Jahr 1949 von vornherein als Körperschaften öffentlichen Rechts anerkannt, während andere Religionsgemeinschaften diesen Status nur als Möglichkeit in Aussicht gestellt bekamen. Die Stellung der Kirchen war auch insofern von vornherein privilegiert. Sie erhielten dieses Privileg, weil seinerzeit fast alle Deutschen gleichzeitig Kirchenmitglieder waren. Inzwischen haben die Kirchen Millionen von Gläubigen verloren. 40 % der Steuerzahler haben mit den Kirchen überhaupt nichts mehr zu tun, müssen aber dennoch zuschauen, wie der Staat mit ihren Steuergeldern Bischöfe und anderes Kirchenpersonal bezahlt, Pfarrerausbildung und kirchliche Einrichtungen finanziert. Er würde dies selbstverständlich nicht tun, wenn er nicht davon ausginge, dass es sich um „christliche“ Bischöfe und „christliche“ Einrichtungen handeln würde.
Da dies, wie bereits mehrfach dargelegt, nicht zutrifft, führt die Verwendung des Etiketts „christlich“ im Ergebnis zu einer Art Subventionsbetrug.
5. Zur Rechtsverletzung der Kläger
Auch in diesem Punkt macht es sich das Verwaltungsgericht Freiburg zu leicht, indem es eine Rechtsverletzung der Kläger mit der Bemerkung abtut, sie sei „nicht ersichtlich, ohne auf die ausführlichen Darlegungen der Klagebegründung einzugehen.
5.1 Die Erlangung staatlicher Subventionen unter falschen Voraussetzungen begünstigt nicht nur die Kirche, sondern beeinträchtigt zugleich ihre religiösen Konkurrenten in ihrer religiösen Entfaltungsfreiheit, die Art.4 GG garantiert.
„Unter der Geltung des Grundgesetzes ist der Grundrechtschutz nicht auf Eingriffe im herkömmlichen Sinne begrenzt, sondern auf faktische und mittelbare Beeinträchtigungen ausgedehnt worden.“ (BVerfGE 105, 303)
Solche Beeinträchtigungen wurden in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter anderem in Wettbewerbsverhältnissen und bei Subventionen bedeutsam, die auf die Konkurrenzverhältnisse einwirkten. Das dort betroffene Grundrecht war die Berufsfreiheit aus Art.12 GG, die zwar nicht vor Konkurrenz schützt, aber beeinträchtigt wird, wenn eine Wettbewerbsveränderung und Konkurrenznachteile „im Zusammenhang mit staatlicher Planung und der Verteilung staatlicher Mittel“ stehen. (BVerfG vom 17.8.2004, NJW 2005, 274)
Dabei geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit „das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung und Existenzerhaltung konkretisiert“.
Nichts anderes gilt für das Grundrecht aus Art.4 GG, das die freie Entfaltung der Persönlichkeit im religiösen Bereich garantiert. Geschützt wird „sowohl die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben als auch die äußere Freiheit, den Glauben zu manifestieren, zu bekennen und zu verbreiten“ (BVerfGE 69, 33 f.; 32, 106).
Ähnlich wie bei einem Unternehmer der Schutzbereich der Berufsfreiheit aus Art.12 Abs.1 GG berührt wird und gegebenenfalls verletzt sein kann, wenn der Staat dem Konkurrenten durch Subventionen einen Vorteil im Wettbewerb verschafft, kommt im Verhältnis zwischen Religionsgemeinschaften eine Beeinträchtigung und möglicherweise eine Verletzung des Grundrechts aus Art.4 in Betracht, wenn bestimmte Religionsgemeinschaften eine besondere staatliche Förderung erfahren, die anderen vorenthalten wird. Letztere haben im „Wettbewerb der Religionen“ von vornherein eine schlechtere Position. Zwar garantiert Art.4 GG ebenso wenig wie Art.12 GG den Schutz vor Konkurrenz. Das hinderte jedoch im Fall des Art.12 GG das Bundesverfassungsgericht nicht daran, den Schutzbereich dieses Grundrechts dann als beeinträchtigt anzusehen, wenn sich die Rahmenbedingungen der Berufsausübung durch Maßnahmen änderten, die „in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben“ (BVerfGE 110, 288). Auf Art.4 GG übertragen bedeutet dies: Die staatliche Subventionierung der Kirchen gehört zu den vom Staat geschaffenen Rahmenbedingungen der Religionsausübung und berührt deshalb den Schutzbereich des Art.4 GG.
5.2 Art.4 GG garantiert in Abs.1 die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, in Abs.2 das Recht der ungestörten Religionsausübung. Beide Absätze des Art.4 GG enthalten ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht (BVerfG, st.RSpr. zuletzt Band 108, S.297). Dieses Grundrecht umfasst die Abhaltung von Gottesdiensten und religiösen Veranstaltungen jeglicher Art, die Werbung für die religiöse Lehre, karitative Betätigungen und die Einwirkung auf Politik und Gesellschaft im Sinne der religiösen Lehre der jeweiligen Religionsgesellschaft.
Zur Entfaltung dieser durch Art.4 GG garantierten Aktivitäten sind auch finanzielle Mittel erforderlich. Diese finanzielle Seite der Religionsausübung wird berührt, wenn der Staat Leistungen an die Kirchen erbringt. Stellt er diesen umfangreiche Mittel zur Verfügung, während andere nichts erhalten, handelt es sich um Nachteile der nicht geförderten religiösen Konkurrenten, die sich als faktische Eingriffe in deren religiöse Entfaltungsfreiheit erweisen. Kirchen, denen das gesamte Führungspersonal, die Ausbildung des theologischen Nachwuchses und ein Großteil der Seelsorge bezahlt wird (wie es beispielsweise aufgrund des oben zitierten Bayerischen Konkordats geschieht) und die zusätzlich Steuerbefreiungen in Milliardenhöhe erhalten, können sich in Gesellschaft und Politik in einer Weise präsentieren, die religiösen Konkurrenten den Atem nimmt. Sie verfügen über Werbebudgets in dreistelliger Millionenhöhe, finanzieren Filme, Kirchenfunksendungen, Tagungen und können sich sogar „Weltanschauungs- und Sektenbeauftragte“ leisten, die landesweite Kampagnen gegen neue religiöse Bewegungen durchführen. All dies führt nicht nur zu gefühlten, sondern zu tatsächlichen Beeinträchtigungen religiöser Minderheiten und ihrer Anhänger, wie beispielsweise der Kläger, die keinerlei Förderung erhalten. Sie können deshalb verlangen, dass die Förderungen der Kirche nicht unter falschen Voraussetzungen erfolgt, denn eine rechtswidrige Förderung verletzt das Grundrecht der Kläger auf deren religiöse Entfaltungsfreiheit gem. Art.4 GG.
6. Zur Persönlichkeitsrechtsverletzung
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Freiburg können die Kläger von den Kirchen die Unterlassung der Selbstbezeichnung „christlich“ auch deshalb verlangen, weil das Persönlichkeitsbild Jesu Christi verletzt wird, wenn sich jemand auf seinen Namen beruft, obwohl er mit dem in den Evangelien beschriebenen Jesus von Nazareth nichts gemein hat.
Die geistige Verwandtschaft zwischen den Klägern und Jesus Christus, auf die sich die Kläger berufen, ist insoweit durchaus auch von rechtlicher Bedeutung. Jesus von Nazareth ist nicht irgendeine Persönlichkeit, zu deren postmortalem Schutz nur leibliche Verwandte berechtigt wären, weil ihre leibliche Verwandtschaft die Nähe zum Verstorbenen beweist. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei Jesus von Nazareth um eine geistige Gestalt, die über die Jahrtausende hinweg bis in die Gegenwart fortlebt und deren Persönlichkeitsbild sich aus den Evangelien ergibt. Nach Seinen eigenen Worten ist jeder Sein Bruder und Seine Schwester, der das tut, was Er lehrt. („Denn wer den Willen Meines Vaters tut, der in den Himmeln ist, der ist mein Bruder und meine Schwester und meine Mutter.“ Mt.12,50) Das übersteigt die Verwandtschaftsverhältnisse „nach den maßgeblichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs“, auf die das Verwaltungsgericht abstellt. Deshalb können diese Bestimmungen auch keine Eingrenzung der Aktivlegitimation für den Schutz des Persönlichkeitsbildes Jesu Christi darstellen.
Dr. Sailer
Rechtsanwalt
Freie Christen für den Christus der Bergpredigt
in allen Kulturen weltweit
Download: Potzel u.a. ./. Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers - 19.02.2010.pdf [26 KB]
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Verwaltungsgericht Hannover
- 6. Kammer -
Eintrachtweg 19
30173 Hannover
19. Februar 2010
s-h
Potzel u.a. ./. Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers6 A 4904/09
In obiger Sache wird sich die Gegenseite vermutlich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg berufen, das am 10.2.2010 in einem der vorliegenden Verfahren ähnlichen Prozess gegen die katholische Kirche ergangen ist. In diesem Urteil (das wir hiermit als Anlage 6 vorlegen) sind einige gravierende Rechtsfehler enthalten. Dies gibt Anlass, zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, noch einmal auf einige grundsätzliche Gesichtspunkte einzugehen, die in diesem Prozess eine Rolle spielen:
- Kirchengebundene Richter sind nicht in der Lage, über die vorliegende Klage vorurteilsfrei und unabhängig zu entscheiden.
- Die Bezeichnung „christlich“ kommt von Christus, wie er in den Evangelien beschrieben ist.
- Das Verhalten und die Lehre der evangelischen Kirche ist mit dem Christus der Evangelien unvereinbar, was offensichtlich und deshalb justiziabel ist.
- Die Kläger können verlangen, dass sich die evangelische Kirche mit der Bezeichnung „christlich“ nicht Vorteile im religiösen Wettbewerb erschleicht.
1. Zur Unabhängigkeit des Gerichts
Erfahrungen in dem Prozess vor dem Verwaltungsgericht Freiburg bestärken die Besorgnis der Kläger, dass es schwer ist, für ihr Anliegen wirklich unabhängige Richter zu finden.
Im vorliegenden Prozess geht es um die Frage, ob die Kläger verlangen können, dass sich die evangelische Kirche nicht mehr „christlich“ nennt, weil sie sich in Wahrheit unchristlich verhält bzw. Unchristliches lehrt. Wenn einer der Richter der evangelischen Kirche angehört, ist in jedem Fall zu befürchten, dass er dieser Frage nicht unvoreingenommen gegenübersteht, denn wenn er der Klage stattgeben würde, würde er einräumen, dass er selbst einer unchristlichen Organisation angehört. Ähnliches gilt auch für katholische Richter. Die katholische Kirche benutzt das Etikett „christlich“ in der Öffentlichkeit ebenso wie die evangelische Kirche und wäre selbst betroffen, wenn man Letzterer diese Bezeichnung untersagen würde. Gegenüber Kritikern treten die beiden Amtskirchen in aller Regel geschlossen auf, insbesondere wird der Feldzug gegen religiöse Minderheiten von einer eng zusammenarbeitenden Mannschaft evangelischer und katholischer „Sektenbeauftragter“ geführt.
In dieser Situation sehen sich die Kläger veranlasst, die zur Entscheidung berufenen Richter zu fragen, welcher Konfession sie angehören. Diese Frage lässt sich nicht mit der allgemeinen Rechtsprechung abtun, dass die Mitgliedschaft eines Richters in bestimmten Organisationen – Parteien, Verbänden oder Kirchen – normalerweise kein Ablehnungsgrund ist, wenn eine dieser Organisationen Prozesspartei ist. Denn im vorliegenden Fall geht es um die Existenzfrage der Organisation, der die Richter möglicherweise durch Mitgliedschaft oder durch ökumenische Solidarität verbunden sind.
2. Zur Bezeichnung „christlich“
2.1 Selbst wenn das Wort „in erster Linie Glaubensinhalte“ betreffen würde, wie das Verwaltungsgericht Freiburg (fälschlicherweise) annimmt, würde dies lediglich folgendes bedeuten: Man könnte nicht über die Richtigkeit dieser Sätze (Dogmen) vor Gericht streiten; die Ermittlung des Inhalts der kirchlich verwendeten Begriffe bliebe jedoch weiter möglich.
Die Ermittlung des Bedeutungsgehalts des Adjektivs „christlich“ scheitert nicht etwa daran, dass es sich um eine Wertung handle, die einer Beweiserhebung unzugänglich wäre. Das Eigenschaftswort „christlich“ enthält vielmehr einen konkreten Tatsachenkern, der es durchaus ermöglicht, nachzuprüfen, ob die Beschreibung einer Institution als „christlich“ (ähnlich wie die Beschreibung eines Produkts als „natürlich“) zutrifft oder nicht.
So stellt der bekannte Theologe und Religionsphilosoph Hans Küng in seinem umfangreichen Werk „Das Christentum“ z.B. fest:
„Kein Christentum ohne Christus“
„Wenn man also ganz elementar fragt, warum denn das Christentum Christentum ist, kann die Antwort nur lauten: weil es seinen Grund nicht in irgendwelchen Prinzipien, Ideen, Grundsätzen, Begriffen hat, sondern in einer Person, die in alter Sprache noch heute Christus genannt wird (Taschenbuch-Ausgabe November 1999, S.41 f.).
... Jesus als der Christus Gottes, das ist die Grundgestalt, die alle neutestamentlichen Geschichten und Parabeln, Briefe und Sendschreiben ... zusammenhält (a.a.O., S.46) ...
... Klare Antwort gibt uns nur die Ursprungsgeschichte, und ... so müssen wir gerade zur Bestimmung des besonderen, typischen, eigentümlichen, spezifischen der christlichen Religion auf die neutestamentlichen Urkunden, ja die neutestamentliche Ur-Kunde zurückfragen.“ (a.a.O., S.52)
2.2 Nimmt man diese Urkunde als Prüfstein, mag es zwar schwierig und nur im Wege der Auslegung möglich sein, eine positive Umschreibung all dessen zu geben, was alles „christlich“ ist. Eines aber ist ohne weiteres möglich: festzustellen, was keinesfalls „christlich“ ist, nämlich alles, was mit der in den Evangelien wiedergegebenen Gestalt des Christus Gottes unvereinbar ist: z.B. die kirchliche Befürwortung von Kriegen, der Despotismus Luthers, der Andersgläubige dem Henker empfahl, der Antisemitismus Luthers, der zum Vorbild Hitlers wurde, die Prädestinationslehre Luthers und seine Aussage, dass der Glaube allein genügt.
Insofern gibt es bei der Beantwortung der anstehenden Frage: „’Christlich’ oder nicht?“, keinen Wertungs- oder Beurteilungsspielraum mehr – ähnlich wie bei der Bestimmung einer Farbe, die unterschiedliche Farbtöne aufweist, bis zu einem Grenzbereich, dessen Überschreitung zu einer anderen Farbe führt. Ein immer heller werdendes Grau wird schließlich zu einem Weiß, das niemand mehr als Grau bezeichnen würde; und soweit die Schattierungen immer dunkler werden, ergeben sie schließlich ein Schwarz, das ebenfalls nicht mehr als Grau bezeichnet werden kann. Es lässt sich nicht positiv umschreiben, was alles an Grauschattierungen möglich ist, aber es lässt sich ausschließen, dass Weiß oder Schwarz oder gar Rot noch dazugehören (vgl. zu ähnlichen Fällen auch Damm/Rehbock, Widerruf, 3.Aufl., Rdnr.570 ff).
3. Das unchristliche Luthertum dauert an
3.1 Dass die oben genannten beispielhaften Verhaltensweisen und Lehren Luthers auch bei noch so großzügigem Umgang mit dem Begriff „christlich“ damit keinesfalls mehr vereinbar sind, ist offensichtlich. Von diesem Luthertum hat sich die evangelische Kirche auch keineswegs distanziert. Das Bild Luthers, der Volksverhetzung gegen Bauern, Juden, Täufer und „Hexen“ betrieb, hängt bis heute in den Amtsstuben lutherischer Bischöfe und Pfarrer. Der evangelische Landesbischof von Loewenich erklärte in einer Botschaft im Internet: „Wir wollen das geschichtliche Erbe der lutherischen Tradition bewahren als unsere kulturelle und geistige Heimat.“ Diese „Heimat“ hatte bis in die jüngste Vergangenheit verheerende Folgen. Lutherische Bischöfe huldigten dem braunen Diktator und halfen ihm bei der Judenverfolgung (z.B. durch Öffnung der Kirchenregister). Man scheute sich nicht einmal, geisteskranke Kinder – unter Berufung auf Luthers Staatslehre – den Vernichtern „lebensunwerten Lebens“ auszuliefern.
3.2 Da sich die evangelische Kirche nicht von Luthers Ungeist trennt, kann sie sich nicht als „christlich“ bezeichnen. Sie mag sich evangelisch-lutherisch nennen, aber eben nicht „christlich“.
Das gilt nicht zuletzt auch für zentrale Lehren dieser Kirche, die mit Jesus von Nazareth offensichtlich nichts zu tun haben, sondern ein Menschenbild wiedergeben, das nicht nur mit der Lehre Jesu, sondern auch mit der Wertordnung des Grundgesetzes unvereinbar ist, weil es die Würde des Menschen im Sinne einer selbstverantwortlichen Person, die sich frei für Gut und Böse entscheiden kann.
Bemerkenswerterweise hat darauf ausgerechnet der Weltanschauungsbeauftragte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, Dr. Wolfgang Behnk, in seiner umfangreichen Dissertation aufmerksam gemacht, die den Titel trägt: „Die Willenslehre und das Christuszeugnis bei Luther und ihre Interpretation durch die neuere Lutherforschung“ (erschienen 1982 in der Reihe „Europäische Hochschulschriften“). Er analysiert hierbei Luthers Schrift „Gegen den freien Willen“ und weist nach, dass Luther die Freiheit des Menschen, sich für oder gegen Gott zu entscheiden „als theologisch völlig unhaltbar zurückzuweisen“ sucht (S.329). Weiter konstatiert Behnk: „Der menschliche Wille, so Luther, kann unmöglich in irgendeiner Hinsicht frei wirksam werden, wenn Gottes Wille alle Wirksamkeit sich selbst allein vorbehält und folglich auch alles menschliche Wollen in diese einbezieht“ (S.333). „... Der Wille des Menschen erscheint ... auch dem Bösen gegenüber völlig entscheidungsunfähig“, der Mensch wird zum „Objekt von über ihn verfügender metaphysischer Gewalten“ (S.338) – „eben Gottes oder Satans -, welche über ihn totale Verfügungsgewalt haben, so dass er sich deren Wollen nicht entziehen kann“ (S.339). Kein Wunder, dass der - inzwischen zum Kirchenrat avancierte - Autor schließlich vermerkt, dass Luthers Lehre „äußerst gefährlich“ sei (S.344). „... Pointiert gesagt, sieht es so aus, als ob es allein an Gott und in keiner Weise an uns liegt, ob wir unehrenhafte, unbrauchbare, schlechte, der Vernichtung anheimgestellte 'Gefäße' sind oder nicht.“ (S.351).
Am Ende seiner Arbeit stellt Behnk unmissverständlich klar, dass „Luthers Willenslehre auch gerade heute noch theologisch aktuell und ökumenisch relevant“ (S.398) und, was entscheidend ist, „letztlich verbindlich“ (S.397) sei.
3.3 Offensichtlich unvereinbar mit den Lehren Jesu ist auch die Lehre Luthers und ihre in der evangelischen Kirche praktizierte Anerkennung, wonach der Glaube allein genüge ... Dies wurde bereits ausführlich in der Klagebegründung dargelegt, worauf Bezug genommen wird.
Ergänzend sei auf eine Aussage Dietrich Bonhoeffers verwiesen: „Billige Gnade ist der Todfeind unserer Kirche. Gnade als Schleuderware... Teuer ist diese Gnade, die in die Nachfolge ruft. Gnade ist sie, weil sie in die Nachfolge Jesu Christi ruft...“
4. Das Etikett „christlich“ als Türöffner
Das Verwaltungsgericht Freiburg meint zu Unrecht, dass die vielfältigen Privilegien und milliardenschweren Förderungsmaßnahmen, die die Kirche von Seiten des Staates erfährt, nichts mit dem Etikett „christlich“ zu tun hätten, sondern „vor allem auf deren verfassungsrechtlich verankerte Stellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts“ beruhen würden.
Wenn das so wäre, würden auch andere Religionsgemeinschaften, die den Körperschaftstatus besitzen (z.B. die Zeugen Jehovas) des staatlichen Geldsegens teilhaftig werden.
Dass Finanzierungsmittel nicht an den Körperschaftstatus gebunden sind, hat vor Jahren auch bereits das Bundesverfassungsgericht festgestellt: „Einen Automatismus zwischen dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und staatlichen Vergünstigungen ... gibt es nicht.“ (BVerfGE 102, 396)
Die Einführung des Körperschaftstatus war im übrigen von vornherein auf die Kirchen zugeschnitten. Sie waren sowohl in der Weimarer Reichsverfassung von 1919 als auch bei der Verabschiedung des Grundgesetzes im Jahr 1949 von vornherein als Körperschaften öffentlichen Rechts anerkannt, während andere Religionsgemeinschaften diesen Status nur als Möglichkeit in Aussicht gestellt bekamen. Die Stellung der Kirchen war auch insofern von vornherein privilegiert. Sie erhielten dieses Privileg, weil seinerzeit fast alle Deutschen gleichzeitig Kirchenmitglieder waren. Inzwischen haben die Kirchen Millionen von Gläubigen verloren. 40 % der Steuerzahler haben mit den Kirchen überhaupt nichts mehr zu tun, müssen aber dennoch zuschauen, wie der Staat mit ihren Steuergeldern Bischöfe und anderes Kirchenpersonal bezahlt, Pfarrerausbildung und kirchliche Einrichtungen finanziert. Er würde dies selbstverständlich nicht tun, wenn er nicht davon ausginge, dass es sich um „christliche“ Bischöfe und „christliche“ Einrichtungen handeln würde.
Da dies, wie bereits mehrfach dargelegt, nicht zutrifft, führt die Verwendung des Etiketts „christlich“ im Ergebnis zu einer Art Subventionsbetrug.
5. Zur Rechtsverletzung der Kläger
Auch in diesem Punkt macht es sich das Verwaltungsgericht Freiburg zu leicht, indem es eine Rechtsverletzung der Kläger mit der Bemerkung abtut, sie sei „nicht ersichtlich, ohne auf die ausführlichen Darlegungen der Klagebegründung einzugehen.
5.1 Die Erlangung staatlicher Subventionen unter falschen Voraussetzungen begünstigt nicht nur die Kirche, sondern beeinträchtigt zugleich ihre religiösen Konkurrenten in ihrer religiösen Entfaltungsfreiheit, die Art.4 GG garantiert.
„Unter der Geltung des Grundgesetzes ist der Grundrechtschutz nicht auf Eingriffe im herkömmlichen Sinne begrenzt, sondern auf faktische und mittelbare Beeinträchtigungen ausgedehnt worden.“ (BVerfGE 105, 303)
Solche Beeinträchtigungen wurden in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter anderem in Wettbewerbsverhältnissen und bei Subventionen bedeutsam, die auf die Konkurrenzverhältnisse einwirkten. Das dort betroffene Grundrecht war die Berufsfreiheit aus Art.12 GG, die zwar nicht vor Konkurrenz schützt, aber beeinträchtigt wird, wenn eine Wettbewerbsveränderung und Konkurrenznachteile „im Zusammenhang mit staatlicher Planung und der Verteilung staatlicher Mittel“ stehen. (BVerfG vom 17.8.2004, NJW 2005, 274)
Dabei geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit „das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung und Existenzerhaltung konkretisiert“.
Nichts anderes gilt für das Grundrecht aus Art.4 GG, das die freie Entfaltung der Persönlichkeit im religiösen Bereich garantiert. Geschützt wird „sowohl die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben als auch die äußere Freiheit, den Glauben zu manifestieren, zu bekennen und zu verbreiten“ (BVerfGE 69, 33 f.; 32, 106).
Ähnlich wie bei einem Unternehmer der Schutzbereich der Berufsfreiheit aus Art.12 Abs.1 GG berührt wird und gegebenenfalls verletzt sein kann, wenn der Staat dem Konkurrenten durch Subventionen einen Vorteil im Wettbewerb verschafft, kommt im Verhältnis zwischen Religionsgemeinschaften eine Beeinträchtigung und möglicherweise eine Verletzung des Grundrechts aus Art.4 in Betracht, wenn bestimmte Religionsgemeinschaften eine besondere staatliche Förderung erfahren, die anderen vorenthalten wird. Letztere haben im „Wettbewerb der Religionen“ von vornherein eine schlechtere Position. Zwar garantiert Art.4 GG ebenso wenig wie Art.12 GG den Schutz vor Konkurrenz. Das hinderte jedoch im Fall des Art.12 GG das Bundesverfassungsgericht nicht daran, den Schutzbereich dieses Grundrechts dann als beeinträchtigt anzusehen, wenn sich die Rahmenbedingungen der Berufsausübung durch Maßnahmen änderten, die „in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben“ (BVerfGE 110, 288). Auf Art.4 GG übertragen bedeutet dies: Die staatliche Subventionierung der Kirchen gehört zu den vom Staat geschaffenen Rahmenbedingungen der Religionsausübung und berührt deshalb den Schutzbereich des Art.4 GG.
5.2 Art.4 GG garantiert in Abs.1 die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, in Abs.2 das Recht der ungestörten Religionsausübung. Beide Absätze des Art.4 GG enthalten ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht (BVerfG, st.RSpr. zuletzt Band 108, S.297). Dieses Grundrecht umfasst die Abhaltung von Gottesdiensten und religiösen Veranstaltungen jeglicher Art, die Werbung für die religiöse Lehre, karitative Betätigungen und die Einwirkung auf Politik und Gesellschaft im Sinne der religiösen Lehre der jeweiligen Religionsgesellschaft.
Zur Entfaltung dieser durch Art.4 GG garantierten Aktivitäten sind auch finanzielle Mittel erforderlich. Diese finanzielle Seite der Religionsausübung wird berührt, wenn der Staat Leistungen an die Kirchen erbringt. Stellt er diesen umfangreiche Mittel zur Verfügung, während andere nichts erhalten, handelt es sich um Nachteile der nicht geförderten religiösen Konkurrenten, die sich als faktische Eingriffe in deren religiöse Entfaltungsfreiheit erweisen. Kirchen, denen das gesamte Führungspersonal, die Ausbildung des theologischen Nachwuchses und ein Großteil der Seelsorge bezahlt wird (wie es beispielsweise aufgrund des oben zitierten Bayerischen Konkordats geschieht) und die zusätzlich Steuerbefreiungen in Milliardenhöhe erhalten, können sich in Gesellschaft und Politik in einer Weise präsentieren, die religiösen Konkurrenten den Atem nimmt. Sie verfügen über Werbebudgets in dreistelliger Millionenhöhe, finanzieren Filme, Kirchenfunksendungen, Tagungen und können sich sogar „Weltanschauungs- und Sektenbeauftragte“ leisten, die landesweite Kampagnen gegen neue religiöse Bewegungen durchführen. All dies führt nicht nur zu gefühlten, sondern zu tatsächlichen Beeinträchtigungen religiöser Minderheiten und ihrer Anhänger, wie beispielsweise der Kläger, die keinerlei Förderung erhalten. Sie können deshalb verlangen, dass die Förderungen der Kirche nicht unter falschen Voraussetzungen erfolgt, denn eine rechtswidrige Förderung verletzt das Grundrecht der Kläger auf deren religiöse Entfaltungsfreiheit gem. Art.4 GG.
6. Zur Persönlichkeitsrechtsverletzung
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Freiburg können die Kläger von den Kirchen die Unterlassung der Selbstbezeichnung „christlich“ auch deshalb verlangen, weil das Persönlichkeitsbild Jesu Christi verletzt wird, wenn sich jemand auf seinen Namen beruft, obwohl er mit dem in den Evangelien beschriebenen Jesus von Nazareth nichts gemein hat.
Die geistige Verwandtschaft zwischen den Klägern und Jesus Christus, auf die sich die Kläger berufen, ist insoweit durchaus auch von rechtlicher Bedeutung. Jesus von Nazareth ist nicht irgendeine Persönlichkeit, zu deren postmortalem Schutz nur leibliche Verwandte berechtigt wären, weil ihre leibliche Verwandtschaft die Nähe zum Verstorbenen beweist. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei Jesus von Nazareth um eine geistige Gestalt, die über die Jahrtausende hinweg bis in die Gegenwart fortlebt und deren Persönlichkeitsbild sich aus den Evangelien ergibt. Nach Seinen eigenen Worten ist jeder Sein Bruder und Seine Schwester, der das tut, was Er lehrt. („Denn wer den Willen Meines Vaters tut, der in den Himmeln ist, der ist mein Bruder und meine Schwester und meine Mutter.“ Mt.12,50) Das übersteigt die Verwandtschaftsverhältnisse „nach den maßgeblichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs“, auf die das Verwaltungsgericht abstellt. Deshalb können diese Bestimmungen auch keine Eingrenzung der Aktivlegitimation für den Schutz des Persönlichkeitsbildes Jesu Christi darstellen.
Dr. Sailer
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